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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bürgermeister verbietet Einsatz der Drehleiter | 180 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 397466 | ||
Datum | 14.04.2007 23:26 MSG-Nr: [ 397466 ] | 183853 x gelesen | ||
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Geschrieben von Philipp Simon Wobei da a) im weiteren durch § 20 LVO FF die Latte recht hoch gehängt wird, denn z.B. für ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), im Gegensatz zu einem Vergehen, muss man schon mächtig hinlangen, denn Verbrechen sind Taten, die im Mindeststrafmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe belegt sind, ne gefährliche Körperverletzung oder nen Diebstahl mit Waffen bringen's da noch nicht (man vergleiche nun mit dem Ausgangsfall, der Missachtung einer dienstlichen Anordnung, da muss beim (unterstellten) Ersttäter ganz sicher auf weniger drastische Disziplinarmaßnahmen zurückgegriffen werden Das lässt sich so nicht vergleichen. Während der Ausschluss wegen Verbrechen ohne Bezug zum Feuerwehrdients etwas mit "für den Dienst unwürdig" zu tun hat, geht es bei der Mißachtung von Anordnungen um innerdienstliche Ordnung, die notwendig ist um eine Feuerwehr unterhalten zu können. Getreu dem Motto, wer sich schon einfachen leicht durchführbaren Weisungen widersetzt, der wird im Ernstfall mit hoher Wahrscheinlichkeit noch weniger zuverlässig sein. Insofern sind das zwei unterschiedlich hohe Meßlatten. Wobei eine einmalige oder auch zwei Mißachtungen ohne weitere Folgen auch nicht mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr enden. Gruß Sven | ||||
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