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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bürgermeister verbietet Einsatz der Drehleiter | 180 Beiträge | ||
Autor | Phil8ipp8 S.8, Düsseldorf / | 397469 | ||
Datum | 15.04.2007 00:16 MSG-Nr: [ 397469 ] | 184147 x gelesen | ||
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Geschrieben von Sven Tönnemann
In der rubrizierten Angelegenheit vermag ich Deiner Rechtsauffassung nicht zu folgen, denn m.A. resultiert die Vergleichbarkeit bereits aus der Systematik des § 20 LVO FF. Der von Dir geschilderte Fall Geschrieben von Sven Tönnemann Insofern sind das zwei unterschiedlich hohe Meßlatten. Wobei eine einmalige oder auch zwei Missachtungen ohne weitere Folgen auch nicht mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr enden.wäre, so er dann ggf. zum Ausschluss führt (so ja auch mein Beitrag zu Wiederholungstat), wohl ebenso als besonders schweres Dienstvergehen unter § 20 II LVO FF, nämlich § 20 II d LVO FF zu subsumieren, wie allfällige Verbrechen (§ 20 II a), was wegen der Regelfallvorschrift des § 20 III LVO FF zumeist zur gleichen Rechtsfolge (Ausschluss) führen dürfte. Es liegt in der Natur der Sache, dass zwei verschiedene Rechtsvorschriften die das gleiche Resultat bewirken aus unterschiedlichen Gründen / Motivationen heraus erlassen worden sind. Dies spricht jedoch nicht gegen eine Vergleichbarkeit sondern vielmehr dafür, dass die unterschiedlichen Voraussetzungen in ihrer Bedeutsamkeit gleichartig bewertet werden. Gute N8 GROWING OLDER IS MANDATORY. GROWING UP IS OPTIONAL. LAUGHING AT YOURSELF IS THERAPEUTIC. | ||||
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