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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | |||
Thema | Erfahrungen mit Steuernachzahlungen / Haftungsfragen (Feuerwehrverein) | 44 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 397956 | |||
Datum | 17.04.2007 12:16 MSG-Nr: [ 397956 ] | 11883 x gelesen | |||
Eine rückwirkende An- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist möglich und eigentlich alltäglich. Das dies bei einer erstmaligen Anerkennung anders geregelt ist, wäre mir neu. Rückwirkend über einige Jahre bzw. vermutlich eher Jahrzehnte dürfte aber sehr schwierig werden. Zudem müßte die Satzung und das Handeln des Vereins im besagten Zeitraum auch die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllen. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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