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RubrikSonstiges zurück
ThemaHorn erschreckt Kradfahrerin49 Beiträge
AutorAndr8é D8., Werdohl / Nordrhein-Westfalen398461
Datum19.04.2007 20:48      MSG-Nr: [ 398461 ]11578 x gelesen

Hallo Sebastian,

Geschrieben von Sebastian WeißWann ist denn der Einsatz des Horns nicht rechtlich zulässig?

In dem Moment, wo die strengeren Vorschriften des § 38 nicht gegeben sind, wohl aber die milderen des § 35.
Beispiel: Zur Beseitigung einer Ölspur auf einer für den allgemeinen Verkehr gesperrten Straße ist es nach §35 zulässig in diese Straße einzufahren, da es eine (in Amtshilfe ausgeführte) hoheitliche Aufgabe ist, die anders nicht oder nicht in sinnvoller Zeit durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen für Blaulicht und Einsatzhorn sind mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht gegeben.

Gruß

André


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