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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaErnennung zum GF / ZF und EInsatzkeitung45 Beiträge
AutorThom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz398939
Datum22.04.2007 17:09      MSG-Nr: [ 398939 ]11365 x gelesen

Hallo,
ja es wird die betreffende Person zum GF/ZF/VF bestellt.

§ 24 LBKG

Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung hat

der Bürgermeister,

der Landrat, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind und zur Gefahrenabwehr die Übernahme der Einsatzleitung durch den Landrat erforderlich ist oder bei Gefahren größeren Umfanges,

der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei Gefahren im Sinne des § 6 Nr. 1,

oder ein Beauftragter.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem öffentlichen Interesse die Einsatzleitung übernehmen.

(3) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist der das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen.

(4) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt. Der Bürgermeister kann sich selbst die Einsatzleitung vorbehalten oder einen anderen damit beauftragen, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen.

LBKG

Sprich es muss eine Bestellung/Beauftragung vorliegen, da der sogenannte "Beauftragte" ja für den Bürgermeister (im Auftrag) tätig wird.

Gruß
Thomas



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