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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaErnennung zum GF / ZF und EInsatzkeitung45 Beiträge
AutorCarm8en 8g., Buch / RLP398957
Datum22.04.2007 18:10      MSG-Nr: [ 398957 ]11360 x gelesen

§ 24 LBKG
Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung hat der Bürgermeister,
der Landrat, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind und zur Gefahrenabwehr die Übernahme der Einsatzleitung durch den Landrat erforderlich ist oder bei Gefahren größeren Umfanges, der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei Gefahren im Sinne des § 6 Nr. 1,
oder ein Beauftragter.

Wer ist Beauftragter? Das LBKG gibt da nichts her. Da müsste dann die Gemeinde eine Regelung haben?



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