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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ernennung zum GF / ZF und EInsatzkeitung | 45 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 399000 | ||
Datum | 22.04.2007 19:40 MSG-Nr: [ 399000 ] | 11289 x gelesen | ||
Geschrieben von Carmen Fuchs Wenn das nämlich nicht der Fall ist handelt die Person nicht im Auftrag und ist alleine Haftbar. Bitte? Wenn die Feuerwehr alarmiert wird, kann man nicht warten, bis der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter vor Ort ist, das muss der vor Ort eintreffende Einheitsführer machen. Übrigens die Haftung für die alarmierten Kräfte bleibt bei der Gemeinde! Eine glasklare Amtshaftungsgeschichte, § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Gruß Sven | ||||
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