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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaErnennung zum GF / ZF und EInsatzkeitung45 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW399000
Datum22.04.2007 19:40      MSG-Nr: [ 399000 ]11289 x gelesen

Geschrieben von Carmen FuchsWenn das nämlich nicht der Fall ist handelt die Person nicht im Auftrag und ist alleine Haftbar.

Bitte? Wenn die Feuerwehr alarmiert wird, kann man nicht warten, bis der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter vor Ort ist, das muss der vor Ort eintreffende Einheitsführer machen.

Übrigens die Haftung für die alarmierten Kräfte bleibt bei der Gemeinde! Eine glasklare Amtshaftungsgeschichte, § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Gruß
Sven



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