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Wehrleiter (RLP)
Leiter der Verbandsgemeinde-Feuerwehr bzw. Leiter einer Feuerwehr einer Stadt
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaErnennung zum GF / ZF und EInsatzkeitung45 Beiträge
AutorThom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz399001
Datum22.04.2007 19:40      MSG-Nr: [ 399001 ]11310 x gelesen

Geschrieben von Carmen FuchsEben nicht! Er ist nicht als Einsatzleiter definiert... Es sollte in der Tat eine Gemeinderegelung in Forum einer Dienstordnung geben, in der es geregelt ist. Was, wenn der WL bei einer Alarmstufe 3 nicht da ist und auch der stv. nicht? Wer hat dann die EL? Das ist ein wichtiger Punkt!Doch ist er... Das ganze dürfte in der Feuerwehrverordnung geregelt sein.

FwVo § 19

Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer, Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Führer von Verbänden. Unterführer sind die Truppführer von selbständigen taktischen Einheiten und die Gruppenführer.

(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach den §§ 13 bis 15 erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führer eines Trupps als selbständiger taktischer Einheit darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer nach § 13 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Zum Wehrführer darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke

die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer,

die Stärke eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,

die Stärke eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Führer von Verbänden

erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Wehrleiter erfolgreich abgeschlossen und einen Lehrgang über Führen im Katastrophenschutz an der Katastrophenschutzschule des Bundes oder einen entsprechenden Lehrgang an einer gleichwertigen Einrichtung erfolgreich besucht hat. Dies gilt nicht für Beamte des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.

(5) Feuerwehrangehörige, die vorübergehend mit der Wahrnehmung einer der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Führungsfunktionen beauftragt werden, sollen mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die Dauer dieser Tätigkeit soll zwei Jahre nicht überschreiten.

(6) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung einer Stellvertreterfunktion ohne erfolgreichen Abschluß der zugehörigen Ausbildung soll zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll nur Feuerwehrangehörigen übertragen werden, die mindestens die

Quelle


Gruß
Thomas



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