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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ernennung zum GF / ZF und EInsatzkeitung | 45 Beiträge | ||
Autor | Ronn8y F8., Arensdorf / Brandenburg | 399028 | ||
Datum | 22.04.2007 21:25 MSG-Nr: [ 399028 ] | 11626 x gelesen | ||
Hallo, (ich geh jetzt mal davon aus das du auch Buch in BBG bist ;) eigentlich sollte das mit der Einsatzleitung auch in Brandenburg geregelt sein. Geschrieben von Carmen Fuchs Wir gehen mal davon aus, dass beide LG=GF Zug=ZF ausgebildet und bestellt sind. Doch steht niergens, wer die EL hat? Muß die Gemeinde dies in einer Dienstordnung regeln? Muss die Gemeinde eigentlich nicht Regeln, da es eindeutig im §9 (von Georg oben schon zitiert)steht. Wie im BbgBKG §9 Einsatzleitung beschrieben hat als erstes mal der EL der örtlichen Wehr die Einsatzleitung. Ob das nun der vom BM ernannte WF ist oder (bei Gruppenstärke) einer seiner Gruppenführer ist erst mal egal, einer von denen macht erst mal den EL. Sollte es jedoch dazu kommen das niemand mit GF-Quali aufwärts vor Ort ist, muss der TF erstmal die Sache übernehmen und schleunigst bei der Lst. bescheid geben, das diese dann nachalarmieren kann. Geschrieben von Carmen Fuchs Oder hat automatisch der Ranghöchste die EL oder der älteste oder wie? Wenn jedoch GF oder WF mit GF-Quali den Einsatz leitet und dann die SP-Wehr dazu kommt bleibt derjenige auch weiterhin EL. Es sei denn, er gibt die Leitung an den ZF/VF ab oder der ankommende ZF/VF sieht das der aktuelle EL die Situation nicht unter Kontrolle hat. Dann kann dieser auch ohne Zustimmung des aktuellen EL die Einsatzleitung übernehmen. Ähnlich siehts aus falls der KBM oder LBD aufschlagen. Geschrieben von Carmen Fuchs Es heißt die EL hat der Bürgermeister (oder stv.) danach der WL (und stv.) usw. Da steht aber nicht wer es nachach ist... Zum Thema Bürgermeister steht im BbgBKG erst mal: § 7 Gesamtführung Einsätze nach diesem Gesetz werden, soweit erforderlich, von der Gesamtführung geleitet und koordiniert. Die Gesamtführung hat 1. der hauptamtliche Bürgermeister, der Amtsdirektor, der Oberbürgermeister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. der Oberbürgermeister, der Landrat oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 3. der für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. § 8 Befugnisse der Gesamtführung Die Gesamtführung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. Die Gesamtführung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden können. Sie ist gegenüber der Einsatzleitung weisungsbefugt. Ich interpretier das erst mal so, dass der EL der FW auch die Einsatzleitung über den eigentlichen Einsatz hat. Der BM steht zwar "über" ihm, hat aber mit der Einsatzleitung in dem Sinne nicht viel zu tun. Er ist vielmehr mit dem organisatorischen Zeug und der Gesamtführung beschäftigt. Laut Gesetz könnte er zwar auch den eigentliche Leitung des Einsatz übernehmen aber ob das Sinnvoll ist wenn er nicht die entsprechende Kenntnis hat(sprich selbst ZF/VF bei der Fw ist) bezweifle ich mal... Und falls in diesem Falle unter seiner Leitung auch noch was passieren sollte, wäre ich mir trotz §§7,8 nicht so sicher ob nicht andere rechtliche Konsequenzen für den Bürgermeister sowie für eventuell anwesende GF/ZF/VF hätte. Und das sollte auch der EL bedenken falls der Bürgermeister wirklich mal die Leitung übernehmen will Geschrieben von Carmen Fuchs § 24 LBKG Das LBKG, welches nach der Wende vom Bundesland X übernommen wurde gibts so für BBG nicht mehr. Seit 24.Mai 2004 hate Brandenburg nen eigenes und zwar wie von Georg schon genannt das BbgBKG (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz). Wie immer nur meine ganz private Meinung... | ||||
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