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Einsatzleiter
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaErnennung zum GF / ZF und EInsatzkeitung45 Beiträge
AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen399048
Datum22.04.2007 21:49      MSG-Nr: [ 399048 ]11209 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Carmen FuchsDas ist richtig, das kann man nicht erwarten, aber der EInheitsführer handelt nicht im Aufrag und ist nicht EL!

... also:
- es wird die gemeindliche Feuerwehr alarmiert
- der Wehrleiter oder stv. (auf den die Funktion des EL gemäß LBKG delegiert wurde) erscheint nicht
- die Feuerwehr rückt unter Führung eines Unterführers aus

In Ermangelung einer sonstigen Führungskraft der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr ergibt sich m.E. anhand des GMV, dass die Einsatzleitung bei dem besagten Unterführer liegt. Bei wem denn sonst - es ist ja kein anderer da ! Und irgendein vorhandener (!) muss es ja sein.
Oder wird die Feuerwehr etwa nur (oder erst dann !) dann tätig, wenn WL oder Stv. da ist ?

Der besagte Unterführer wird als Angehöriger der Feuerwehr tätig - weil ja als solcher alarmiert - also handelt er im Auftrag seines Dienstherrn ... als Privatperson wäre er ja noch immer zuhause (oder sonstwo).


Gruss
Gerhard



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