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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ernennung zum GF / ZF und EInsatzkeitung | 45 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 399061 | ||
Datum | 22.04.2007 22:16 MSG-Nr: [ 399061 ] | 11251 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Carmen Fuchs Er hanldet als EL nicht im Sinne der Gemeinde. ... ja als was handelt er den als dienstranghöchster Vertreter der gemeinlichen Feuerwehr denn (... wobei ich stark hoffe dass er "im Sinne der Gemeinde handelt" (sollte die Fw als gemeindliche Einrichtung immer tun) - fraglich war eher ob er "im Auftrag der Gemeinde" handelt ? Geschrieben von Carmen Fuchs Wir sind uns wohl einig, dass es nur einen EL geben kann. Da liegt der Hase im Pfeffer. Der Einheitsführer muß wissen, dass er kein EL sein kann (es sei denn, die Gemeinde hat es irgendwie geregelt). ... der EL bestitzt die seltsame Eigenschaft, dass es immer genau einen geben muss (es kann keine "zwei" geben - es gibt aber auch nicht "keinen" - es sei den die Fw ist nicht am E-Ort). Sinnvollerweise sollte die Reihenfolge durch die Gemeinde - oder in seinem Auftrag durch den Wehrleiter - geregelt sein. Wenn nicht ... -> GMV Geschrieben von Carmen Fuchs Aber was, wenn der Einheitsführer den EL spielt und dadurch passiert was, weil er eben doch nicht (genug) geeignet war. Der Staatsanwalt hat jede Menge Zeit und die Gemeinde wird sich einen Dreck scheren, zu ihrem Einheitsführer zu halten. Das Gesetz ist da eindeutig. ... wie war das: hoheitliche Tätigkeit -> Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit -> gilt vom EL bis zum kleinsten Fm -> wo ist da das Problem (es war ja kein anderer gesetzlicher Vertreter der Gemeinde da -> wäre eher Organisationsverschulden der Gemeinde)? Das Gesetz ist da eben nicht eindeutig - die Einsatzleitung kann nicht bei einer definierten natürlichen Person ohne Vertretungsregelung liegen ... Gruss Gerhard | ||||
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