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RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaMaibaumwache18 Beiträge
AutorJoch8en 8P., Edingen / Baden-Württemberg399821
Datum27.04.2007 12:25      MSG-Nr: [ 399821 ]7390 x gelesen

Eine Übernachtung der Jungschar ist nicht weniger öffentlich...
Da bei uns grundsätzlich jedes interssierte Kind mitmachen darf, stellt das genauso eine Öffentlichkeit dar. Zumindest wurde mir das so beigebracht und so wird es auch bei uns behandelt. Ein Ausschlusskriterium ist einzig und allein das Alter.

Das "Rechts-ABC für den Jugendleiter" (meine Auflage noch von 1992, S.123 oben) beschreibt dabei "Öffentlich" folgendermaßen:

[...] Öffentlichkeit, d.h. auf jeden Ort, der jedermann zugänglich ist, gg.f nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen (z.B.: Eintrittsgeld).

Ein Feuerwehrjugendzeitlager ist damit genauso eine öffentliche Veranstaltung wie meine Kinderübernachtung oder die Bewachung des Maibaumes durch die Jugendfeuerwehr (man muss als Vorraussetzung ja nur Mitglied werden).

Das JuSchG kann also nur greifen, wenn der Marktplatz ein gefährdeter Ort ist, also eine Örtlichkeit ist, wie sie in Abschnitt 2 des JuSchG beschrieben wird (Gaststätte nach 23h, Spielhalle, Tanzveranstaltung nach 22h) oder eine klar erkennbare Gefahr für die Jugendlichen von dem Marktplatz ausgeht.



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