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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Wehrleiter (RLP)
Leiter der Verbandsgemeinde-Feuerwehr bzw. Leiter einer Feuerwehr einer Stadt
Kreisfeuerwehrinspekteur
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
1. Brandmeister:
Dienstgrad bei der Feuerwehr.

Unterschiede zwischen den Bundesländern, sowie zwischen hauptberuflichen und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind möglich.

2. B-Mehrzweck-Strahlrohr

3. Bürgermeister
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
Zugführer
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Zugführer
Einsatzleiter
Zugführer
Wehrleiter (RLP)
Leiter der Verbandsgemeinde-Feuerwehr bzw. Leiter einer Feuerwehr einer Stadt
Wehrleiter (RLP)
Leiter der Verbandsgemeinde-Feuerwehr bzw. Leiter einer Feuerwehr einer Stadt
Kreisfeuerwehrinspekteur
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Feuerwehrmann
Wehrleiter (RLP)
Leiter der Verbandsgemeinde-Feuerwehr bzw. Leiter einer Feuerwehr einer Stadt
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaErnennung zum GF / ZF und EInsatzkeitung45 Beiträge
AutorThom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz399859
Datum27.04.2007 17:47      MSG-Nr: [ 399859 ]11286 x gelesen

Geschrieben von Carmen FuchsGeschrieben von Thomas Mischker
Dann ist doch alles klar. Ich werde mich hier bei uns mal umhören.

Ja tu das mal bitte und berichte dann davon.
Hallo, ich hab mich mal umgehört. Es gibt bei uns in der VG keine Dienstanweisung o.ä. diesbezüglich.

Also weitere Hintergründe zu dem Thema sind folgende:
Es gibt eine Erläuterung zum LBKG. Hier sind alle § ausführlich dokumentiert.
Soll sich wohl um einige dicke Bände handeln. Sollen in jeder Stadt / Verbandsgemeinde vorliegen.
Ich habe nur einen Auszug den § 14 betreffend. Da heißt es:
"Der Wehrleiter ist der Beauftragte des Bürgermeisters bei der Wahrnehmung der Einsatzleitung gem. § 24 Abs. 1 .
Wenn er nicht selbst die Einsatzleitung wahrnimmt, unterstützt er bei Bedarf den Einsatzleiter.
So kommen neben dem Wehrleiter insbesondere folgende Funktionsträger als Einsatzleiter in betracht:
-der Bürgermeister selbst ( insbesondere für administrative Aufgaben )
- ein Wehrführer bei niedrigen Alarmstufen der in 5 Alarmstufen gegliederten Alarm- und Einsatzplanung, FwVo,
( der WL muß nicht in jedem Fall die Einsatzleitung wahrnehmen )
- der Landrat oder ein Beauftragter ( KFI ) "

Mit der Ernennung zum WF oder stellv. WF überträgt der BM die Einsatzleitung an die örtlichen Funktionsträger.
Der WF hat zunächst die Einsatzleitung gem. Alarmstufen. Sollte sich der Einsatz zu einer größeren Schadenslage entwickeln oder werden weiter Kräfte benötigt ( Zug wird nachalarmiert ) gilt folgendes. Der ZF ist dann noch nicht automatisch der Einsatzleiter !
Der GF gibt dem ZF einen Lagebericht mit eingeleiteten Maßnahmen, geplanten Maßnahmen, angeforderte Kräfte, uä und übergibt die EL mit der Aussage: "Übernehmen Sie die EL." Vom ZF zum WL oder WL zum KFI gilt das gleiche.

Da in der FF Burgen [Sollstärke 18 FM (SB)] derzeit 3 Führungskräfte in Person von stellv. WL (VF/Leiter einer Feuerwehr), WF (GF), stellv. WF (GF) tätig sind und diese Funktionen wohl hinsichtlich obiger Ausführungen abgesichert sind, sehe ich hier bei uns vor Ort keinen Handlungsbedarf.


Gruß
Thomas



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