Geschrieben von Heinrich BrinkmannJetzt fehlt mir nur noch der Gesetzestext, wo steht, das die dreiteiliege Schiebleiter nicht mehr zur Menschenrettung zugelassen ist, da über 8m.
Indirekt steht das auch in der Bauordnung NRW und zwar bei den Zufahrten im §5 (5) Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 in über dem Gelände liegt, muss mindestens eine Aussenwand mit notwendigen Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muss ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3 in und höchstens 9 in, bei mehr als 18 m Brüstungshöhe in einem Abstand von höchstens 6 in von der Aussenwand ermöglichen; grössere Abstände können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Ist eine Rettung von Menschen ausser über den Treppenraum nur von einer bestimmten Gebäudeseite aus möglich, so kann verlangt werden, dass die befahrbare Fläche an dieser Gebäudeseite anzulegen ist.
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