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RubrikFeuerwehrverbände zurück
ThemaResolution des Diepholzer KBM und der Kommunen161 Beiträge
AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen403470
Datum17.05.2007 19:34      MSG-Nr: [ 403470 ]152250 x gelesen
Infos:
  • 16.05.07 Resolution für die Freiwilligen Feuerwehren der Kommunen des LK Diepholz - Erläuterungen
  • 16.05.07 Resolution für die Freiwilligen Feuerwehren der Kommunen des LK Diepholz

  • Moin,

    Geschrieben von Ingo zum FeldeDisese 10 Minuten(und die 10 Funktionen) gelten für Städte. Für Infrastrukturen bei dehnen wir auf TSF Wehren treffen, d.h. freistehende Gebäude mit max. 2 Stockwerken ist einfach das Risiko der Brandausbreitung geringer als bei geschlossener Bebauuung und großflächiger Industrie.

    ...und worauf gehen die 10 Minuten zurück? Da gab's doch was mit Rea-Grenze bei etwa 17 Minuten? Abzüglich Entdeckungszeit, Anrufentgegennahme, Alarmierung, usw kam man dann auf ~10 Minuten, die die Feuerwehr besser nicht überschreiten sollte. Ob nun tot in der Stadtwohnung oder auf dem Heuboden macht keinen großen Unterschied, oder?
    Ziehen wir von den 10 Funktionen mal DLK und ELW ab, kommt man auf 'ne Staffel = dörflicher Erstangreifer in Form eines TSF(-W) oder 10/6 mit Mindestbesatzung.



    Geschrieben von Ingo zum FeldeGeschrieben von Thorben Gruhlc) Eigentlich über, Kann aber auch z.B. im Zug Personalreserve (oder Tierseuchen) integriert werden.

    Fragt sich aber, ob man dafür einen eigenen Standort und Fahrzeug unterhält. In "ihrem" Gebiet können sie keine zeitkritische Funktion eigenständig wahrnehmen, da nicht rund um die Uhr verfügbar. Wenn ohnehin immer der Nachbar anrücken muss und je nach Tagesform auf mehr oder weniger örtliche Hilfe stößt, letztlich aber auch alleine mit der Situation fertig werden können muss - welchen Mehrwert hat dann dieses GH? Die FA als Personalreserve können dann auch mit dem MTW der Nachbarn zum Einsatz kommen, dafür muss man kein teures GH und Löschfahrzeug unterhalten.


    Geschrieben von Ingo zum FeldeWie du selber geschrieben hast gibt es laut MindStVO nur die Pflicht zwei Stützpunkte (bzw. Stützpunkt + Schwerpunkt ab 15.000 EW) einzurichten. Von einer Eintreffzeit steht da nichts.

    Es steht in NBrandSchG und MindStVO aber auch was von einer angemessen leistungsfähigen Feuerwehr und dass die MindSTVO eben nicht immer ausreichend ist. Solange für Niedersachsen keine Hilfsfrist definiert ist, bleibt nichts anderes, als das AGBF-Szenario oder Vorgaben anderer (Flächen-)Länder als "anerkannte Regeln der Technik", wie es in Normdeutsch heißen würde, als Soll heranzuziehen.

    Gruß,
    Thorben



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