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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Verschlossene Hauseingangstür in Mietshäusern | 12 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 403711 | ||
Datum | 19.05.2007 10:37 MSG-Nr: [ 403711 ] | 21663 x gelesen | ||
Hallo, in der von dir zitierten MBO heißt es aber weiter in § 33 Abs. 2 Geschrieben in ---MBO--- Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. In der von mir verlinkten Website heißt es ganz klar: Geschrieben von Website Insoweit ist zunächst festzustellen, dass eine Bestimmung der Hausordnung, die die Bewohner zum Abschließen der Haustür ver- pflichtet, gem. § 134 BGB in Verbindung mit der bauordnungsrechtlichen Generalklausel unwirksam ist. Denn sie verpflichtet die Bewohner zu einem gesetzwidrigen, weil gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßenden Verhalten. Kein Bewohner ist also verpflichtet, die Haustür abzuschließen. Vielmehr stellt das Abschließen der Haustür ein rechtswidriges Verhalten dar, das jedem Bewohner untersagt ist. Verstößt ein Bewohner gegen dieses Verbot, können die anderen ihn auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch wurzelt darin, dass die Mitbewohner zumindest Mitbesitzer - in manchen Fällen auch Miteigentümer - zur Freihaltung von allen Gegenständen verpflichtet sind, über die der Rettungsweg führt, weil dieser für die Nutzung ihrer Wohnung unentbehrlich ist. Sie bilden daher eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Derjenige Mitbewohner, der die Ausgangstür rechtswidrig verschließt, überschreitet seine Befugnisse innerhalb dieses Gemeinschaftsverhältnisses und verletzt den Mitbesitz der anderen Mitbewohner. | ||||
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