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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechtliche Frage zu §38 StVO - 'Gefahr für die öffentl. Sicherheit...' | 9 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 404242 | ||
Datum | 22.05.2007 16:06 MSG-Nr: [ 404242 ] | 5466 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Sebastian Krupp Wie definiert man hier diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Ich versuchs mal sinngemäß in Stichworten wiederzugeben - Quelle ist die Loseblattsammlung "Straßenverkehr" § 38 (1) nennt fünf Fallgruppen - Menschenleben retten - schwere gesundheitliche Schäden abwenden - Gefahr für die ö.S.u.O. abwenden - flüchtige Personen verfolgen - bedeutende Sachwerte erhalten Die Fallgruppe "Gefahr für die ö.S.u.O. abwenden" ... - ist Aufgabe im Sinne des § 35 (1) StVO - richtet sich vornehmlich an Pol und Zoll ... ist ein unbestimmter Rechstbegriff, der ausgelegt werden muss --> - liegt vor, wenn ein Schaden für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevor steht - Problem: auch Besitz und Eigentum nach BGB und Art. 14 GG würden 38 (1) rechtfertigen - deshalb enge Auslegung im systematischen Zusammenhang mit den anderen Fallgruppen --> Auslegung deshalb im Sinne von § 38 (1): Gefährdung von Leben und Gesundheit eines Menschen oder Gefährdung bedeutender Sachwerte - diese Rechtsgüter sind allerdings schon durch andere Fallgruppen abgedeckt, deshalb wird die genannte Fallgruppe "lediglich als Auffangalternative für vergleichbar schwerschwiegende Fallgruppen" angesehen. Gruß Markus | ||||
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