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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRechtliche Frage zu §38 StVO - 'Gefahr für die öffentl. Sicherheit...'9 Beiträge
AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen404242
Datum22.05.2007 16:06      MSG-Nr: [ 404242 ]5466 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Sebastian KruppWie definiert man hier diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung?
Ich versuchs mal sinngemäß in Stichworten wiederzugeben - Quelle ist die Loseblattsammlung "Straßenverkehr"

§ 38 (1) nennt fünf Fallgruppen
- Menschenleben retten
- schwere gesundheitliche Schäden abwenden
- Gefahr für die ö.S.u.O. abwenden
- flüchtige Personen verfolgen
- bedeutende Sachwerte erhalten

Die Fallgruppe "Gefahr für die ö.S.u.O. abwenden" ...
- ist Aufgabe im Sinne des § 35 (1) StVO
- richtet sich vornehmlich an Pol und Zoll

... ist ein unbestimmter Rechstbegriff, der ausgelegt werden muss -->
- liegt vor, wenn ein Schaden für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevor steht
- Problem: auch Besitz und Eigentum nach BGB und Art. 14 GG würden 38 (1) rechtfertigen
- deshalb enge Auslegung im systematischen Zusammenhang mit den anderen Fallgruppen
--> Auslegung deshalb im Sinne von § 38 (1): Gefährdung von Leben und Gesundheit eines Menschen oder Gefährdung bedeutender Sachwerte

- diese Rechtsgüter sind allerdings schon durch andere Fallgruppen abgedeckt, deshalb wird die genannte Fallgruppe "lediglich als Auffangalternative für vergleichbar schwerschwiegende Fallgruppen" angesehen.


Gruß
Markus

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