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Strassenverkehrzulassungsordnung
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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaHeckwarnanlagen verboten, war: Versorgungsfahrzeug mit Ladebordwand72 Beiträge
AutorDani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz408471
Datum11.06.2007 17:16      MSG-Nr: [ 408471 ]28809 x gelesen
Infos:
  • 05.06.07 Deutscher Bundestag - Onlinepetitionsformular

  • Hallo!

    Geschrieben von Henning KochIIRC fordert die NEF-DIN doch ein beleuchtbares Schild 'Notarzt'.
    Ist das Straßenverkehrsrechtlich eine "Rotkreuz-Leuchte" i.S.d. §52 (5) StVZO (ist also das NEF ein Krankenkraftwagen), oder ist die erlaubt, weil sie in der NEF-DIN gefordert wird?



    Fällt das vielleicht hier runter, bzw wird so ausgelegt:

    §52 (6) StVZO
    1An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. 2Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer.
    3Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.


    MfG
    Daniel



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