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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Kostenpflicht von Fehlalarmen der BMA | 4 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 413592 | ||
Datum | 06.07.2007 21:47 MSG-Nr: [ 413592 ] | 4867 x gelesen | ||
Themengruppe: | ||||
Geschrieben von Wolfgang Mohr Aber auch jetzt besteht die Möglichkeit zur Kostenerstattung, Du hast den § 41 Abs.6 ja richtig zitiert (z.B. ein Chinese, der mit Räucherstäbchen unter einem Melder den Raum vernebelt hat!! Der musste zahlen und hat das auch gemacht). Erster Ansatz: Selber Schuld! Es ist die Bestimmung der Anlage, Verbrennungsprodukte (oder den Flammenschein) von Brandprozessen zu detektieren. Das hat die Anlage getan. Zweiter Ansatz: Hat man ihm vorher gesagt, dass er das nicht tun soll? Da die eigentliche Bestimmung (die die Anlage aber nicht kennt) ja die Detektion von Entstehungsbränden ist, sind Raucher und Räucherchinesen natürlich etwas Ärgerliches. Wenn also die Feuerwehr eine rechnung schreibt, weils ja gar nicht so richtig gebrannt hat, muss amn dem Chinesen zugestehen (sofern ihm die Anlage nicht gehört), dass es NICHT zur Allgemeinbildung gehört, Aufgabe und Funktionsweise einer BMA zu kennen. Also: Wenn kein Rauch- oder Räucherverbot, zahlt der Chinese nix. Der Anlagenbetreiber dagegen im Zweifel schon. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | ||||
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