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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
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Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaSchutzkleidung -Welche Mindestmengen notwendig für Wahrnehmbarkeit?-12 Beiträge
AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern414823
Datum12.07.2007 21:46      MSG-Nr: [ 414823 ]5937 x gelesen

Erstmal bedankich mich für die schnellen Antworten.

Geschrieben von Christi@n PannierNun ist die EN 469 aber eine Norm und keine Vorschrift. Die hier relevante Vorschrift wäre die UVV Feuerwehren, die fordert Warnwirkung nach EN 471, Klasse 2. Das sind dann 0,13 m² reflektierender und 0,5 m² fluorsezierender Fläche.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass wenn man die EN471 Klasse 2 einhält ausreichend Schutz durch die Bekleidung gegeben ist (da die EN 469 ja teilweise geringere Flächen fordert). Ist dies so richtig?

Geschrieben von Christi@n PannierWarum sollte das nicht möglich sein?
Die Frage bezog sich bereits eher auf die Nutzung auf Verkehrswegen. Das hat sich ja geklärt.

Geschrieben von Christi@n PannierEs reicht nicht eine orangene Fläche, sondern diese muß die Merkmale nach EN 471 aufweisen, insbesondere hinsichtlich fluoreszierender Wirkung.
Ok. D.h. wenn ich nun alles richtig verstanden habe, sind Bekleidungen derart möglich. Benötigen aber aufgrund der EN 471 Klasse 2 einen Zusatz. Dieser Zusatz kann z.B. durch eine Warnweste entsprechender Norm, oder eben durch ein Koller welches die Forderungen nach EN 471 Klasse 2 erfüllt, erwirkt werden.


Wenn ich jetzt alles richtig überschau komm ich weiterhin zur Erkenntnis, dass: Streifen wie am Bayern2000 (also phosphorisierend) 1. garnicht gefordert werden und somit eigentlich auch nur reflektierende Streifen angebracht sein könnten sowie 2. auch gelbe Streifen wie hier (oder auch in anderen (alleinstehenden) Ausführungen) ebenso nicht zwingend vorhanden sein müssen, wenn die fluoreszierende Fläche anders geschaffen wird. Ist dies richtig?

Eine etwas weiterführende Frage kam dann noch bei Nachforschungen im Internet auf. Hier (gleich erster Abschnitt) ist die Rede von:
Geschrieben von ---3m.com--- Eine hilfreiche Richtlinie bietet aber eine Empfehlung der bayrischen Gemeinde Unfallversicherung (GUV) die besagt:
Bekleidungsklasse 2 sollte getragen werden bei Arbeiten an Straßen mit ausreichenden Sichtverhältnissen und geringer Verkehrsbelastung und Geschwindigkeiten bis ca. 60 km/h.
Bekleidungsklasse 3 sollte getragen werden bei Arbeiten an Straßen mit schlechten Sichtverhältnissen oder großer Verkehrsdichte oder Geschwindigkeiten von ca. 60 km/h und darüber.

Könnte es nun auch bedeuten, dass ggf. Klasse 3 auf Feuerwehren zutrifft? Vor allem wenn Verkehrswege wie Autobahnen vorhanden sind?

MFG Flo



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