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RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaSprungretter + Abströmsicherung = Unzulässig hohe Rüstzeiten26 Beiträge
AutorPete8r S8., Aholming / BY415285
Datum15.07.2007 11:16      MSG-Nr: [ 415285 ]11485 x gelesen

Geschrieben von Mathias Zimmerdas ist beileibe keine "Dummfugregel"

Doch, ist es.

Geschrieben von Mathias ZimmerHintergrund ist, dass bei völliger Entleerung und anschließender Abkühlung ein Unterdruck in der Flasche entsteht. Wenn die Flasche dann geöffnet wird, strömt ungereinigte und ungetrocknete Umgebungsluft hinein.

Als Tauchlehrer und langjähriger Intensivtaucher weiß ich sehr wohl den Hintergrund um diese Regel.

Geschrieben von Mathias ZimmerWenn die Flasche dann geöffnet wird, strömt ungereinigte und ungetrocknete Umgebungsluft hinein.
Um ungereinigte Luft geht es sicherlich nicht, sonst dürftest du unsere Luft wohl nicht mehr einatmen :-) Es geht darum, dass überhaupt Luft incl. der enthaltenen Luftfeuchtigkeit in die Flasche kommt. Diesen Umstand bei einer TAUCH-Flasche für innere Korrosion verantwortlich zumachen ist lächerlich, denn du wirst immer etwas Wasser in die Flasche kriegen, meistens durch schlecht gewartete Kompressoren überall dort, wo Taucher in Scharen auftreten, denn dort zählt nur eines: Profit.

Ich unterziehe meine Flaschen jährlich einer Inneninspektion und bedingt durch die intensive Nutzung (bei meiner pers. Flasche zwischen 200 und 400 Füllungen p.a.) kommt da nach einem Jahr meistens ein gutes Schnapsglas voll Wasser raus. Wenn übermässiger Rostansatz vorhanden ist, wird die Flasche gerommelt, ansonsten nur getrocknet, der Sinterfilter am Ventil erneuert und gut ists. Diese Maßnahmen stünden Feuerwehrs (wegen geringerer Nutzung alle 3 Jahre) sicherlich besser an, als bei einer entleerten Flasche die Füllung zu verweigern und die Flasche für TÜV-fällig zu erklären, wie es in meinem Kreis gehandhabt wird.

Geschrieben von Mathias ZimmerIIRC ist ein geringer Überdruck durchaus zulässig, ohne die einschlägigen Gefahrgutvorschriften zu tangieren.
Bei einer gewerblich organisierten Busreise unterliegst du voll und ganz den ADR-Vorschriften. Nach diesen gilt eine Flasche ab einem Druck von 2 Bar als gefüllt.

Gruß
Peter



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