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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Themadarf WL zur Kontrolle auf privaten Grundstücken?18 Beiträge
AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW416483
Datum22.07.2007 15:10      MSG-Nr: [ 416483 ]7587 x gelesen

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
(Brandschutzgesetz - BrSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Juni 2001

Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 190
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.12.2001, GVBl. LSA 2001, S. 540


§ 26
Hilfs- und Duldungspflichten


(3) Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, bei Bränden, Unglücksfällen und Notständen

1.

den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten,
2.

die vom Einsatzleiter der Feuerwehr im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder zur Verhütung einer Gefahrenausweitung angeordneten Maßnahmen zu dulden,

soweit dies zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr erforderlich ist.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle




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