News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | darf WL zur Kontrolle auf privaten Grundstücken? | 18 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Gütersloh / NRW | 416483 | ||
Datum | 22.07.2007 15:10 MSG-Nr: [ 416483 ] | 7587 x gelesen | ||
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 190 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.12.2001, GVBl. LSA 2001, S. 540 § 26 Hilfs- und Duldungspflichten (3) Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, bei Bränden, Unglücksfällen und Notständen 1. den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten, 2. die vom Einsatzleiter der Feuerwehr im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder zur Verhütung einer Gefahrenausweitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, soweit dies zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr erforderlich ist. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|