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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Forderung von Versicherungen bei Feuerwehrfehlern ´? | 7 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 420075 | ||
Datum | 10.08.2007 12:50 MSG-Nr: [ 420075 ] | 4592 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Ralf Schmidt Wie sagt Prof. Fehn immer; ein Blick ins Gesetz hilft weiter... Das sagt nicht nur der. ;-) Geschrieben von Ralf Schmidt M.W. werden ehrenamtliche Feuerwehrangehörige grundsätzlich nicht in Regress genommen. Du weißt was "grundsätzlich" bei Juristen heißt? Ehrenamtliche Feuerwehrangehörigen werden nicht in Regreß genommen, es sei denn sie haben grob fahrlässige oder vorsätzlich gehandelt. Allerdings werden an die grobe Fahrlässigkeit bei ehrenamtlichen FA sehr hohe Anforderungen gestellt. Im Übrigen werden Gemeinden mit Haushaltssicherungskonzept gar nicht viel Ermessensspielraum haben und auf bestehende Forderungen verzichten können. Gruß Sven Geschrieben von Ralf Schmidt Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! Nu ja, nicht wirklich. Art 5 GG hat in erster Linie was mit Schutz vor dem Staat zu tun. ;-) | ||||
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