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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Forderung von Versicherungen bei Feuerwehrfehlern ´? | 7 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 420077 | ||
Datum | 10.08.2007 13:02 MSG-Nr: [ 420077 ] | 4502 x gelesen | ||
Geschrieben von Sven Tönnemann Nu ja, nicht wirklich. Art 5 GG hat in erster Linie was mit Schutz vor dem Staat zu tun. ;-) Schlaumeier :-) Wer sagt denn, das mir hier kein Mitarbeiter einer staatlichen Gewalt auf die Füße treten würde? ;-) Geschrieben von Sven Tönnemann Du weißt was "grundsätzlich" bei Juristen heißt? Ehrenamtliche Feuerwehrangehörigen werden nicht in Regreß genommen, es sei denn sie haben grob fahrlässige oder vorsätzlich gehandelt. Allerdings werden an die grobe Fahrlässigkeit bei ehrenamtlichen FA sehr hohe Anforderungen gestellt. Okay; das "Grundsätzlich" könnte man vielleicht gegen ein "Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" oder ein "i.d.R." tauschen; mein Posting war aber auch keine gutachterliche Stellungnahme :-) Wie erwähnt; hatte Ralf Fischer auf nem Seminar mal sowas in der Richtung gesagt; den genauen Wortlaut kann ich leider nicht mehr wiedergeben; es klang auf jeden Fall "ziemlich Grundsätzlich" ;-) Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | ||||
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