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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Handicap-Kinder in der JF | 147 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 424505 | ||
Datum | 28.08.2007 18:53 MSG-Nr: [ 424505 ] | 135636 x gelesen | ||
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Geschrieben von Manuela v. Häfen bzw Annette Stoll Wo fängt Behinderung an??? Rechtsgrundlage für NRW: Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren. §1 Aufnahme in den Dienst der Freiw. Feuerwehr, Abs. (2): In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr darf nur aufgenommen werden, (...) b) wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht (...) §4 Jugendfeuerwehr (1) In die Jugendfeuerwehr darf aufgenommen werden (...) wer das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Über die Übernahme in den aktiven Dienst der FF entscheidet der Leiter der Feuerwehr entsprechend nach § 1. Kann ein Angehöriger der JF aus gesundheitlichen Gründen nicht übernommen werden, entscheided der LdF über den Verbleib in der JF oder den Wechsel in die Ehrenabteilung. §22 Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (1) Angehörige scheiden aus, wenn sie b) aus Gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr feuerwehrdiensttauglich sind. Gibts hier komplett zum Download. Das heißt für mich: In die JF KANN jemand aufgenommen werden, auch wenn er nicht Einsatzdiensttauglich ist. Integrative Jugendarbeit würde ich von meinen JFW nicht verlangen, aus bereits genannten Gründen. Wenn sie sich das aus freien Stücken zutrauen, okay. Ist das Kind 18, entscheided der Arbeitsmediziner. Hier gehts nicht um "Behinderung" ja oder nein oder wieviel Prozent, sondern um eine feuerwehrdiensttauglichkeit. Die liegt im Urteil des Arbeitsmediziners, die Feuerwehr hat hier keinen weiteren eigenen Ermessensspielraum. S.o. Hingewiesen wurde bereits darauf, das wenn das Kind darauf nicht vorbereitet ist, später kein "Feuerwehrmann" werden zu dürfen, es zu Problemen führen kann. Das liegt aber im Verantwortungsbereich der Eltern, dieses ihrem Kind zuzumuten oder nicht. Und dein Lieblingsbeispiel Hämorrhoiden: Wenn diese Beeinträchtigung DAUERHAFT vorliegt und der Arzt aufgrund dessen eine Einsatzuntauglichkeit feststellt, s.o.! Es bringt hier also gar nichts, über "Behinderungen" zu diskutieren und diese zu definieren, allein der ARBEITSMEDIZINER entscheidet, wer feuerwehrdiensttauglich ist oder nicht. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | ||||
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