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Strafprozessordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaIch habe Unsinn gemacht, was kann mir jetzt passieren?40 Beiträge
AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen425574
Datum01.09.2007 14:48      MSG-Nr: [ 425574 ]11105 x gelesen

Geschrieben von Willem Baaijnatürlich hast du da Recht. Von der formelle Rechtslage her ist es Hundert Mal einfacher jemand in die Feuerwehr aufzunehmen als ihm auszuschließen.

Das mag in einigen BL der Fall sein, aber bei weitem nicht überall.

Geschrieben von Willem BaaijDie rechtliche Prozeduren dürften in den meisten Bundesländer ähnlich sein.

Nein.

Geschrieben von Willem BaaijNach Anhörung, und Beschluss im Ausschuß geht ein Antrag an den Gemeinderat. Und der Ausschluss geht nur in der Form eines gemeinderatbeschlusses

Für NRW kann ich sagen, dass es nicht so ist.

Laufbahnverordnung FF NRW

§ 19 Disziplinarbefugnis und Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarbefugnis über die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr ausgeübt.

(2) Als Disziplinarmaßnahmen kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr bei Dienstvergehen gem. § 20 dieser Verordnung

a) eine Verwarnung aussprechen,

b) von einer Funktion entheben,

c) um einen Dienstgrad zurückstufen oder

d) den Ausschluss aus der Feuerwehr aussprechen. (3) Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und schuldangemessen sein.

(4) Die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c und d ergeht im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes und bei kreisangehörigen Gemeinden darüber hinaus im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister.

§ 20 Dienstvergehen

(1) Dienstvergehen sind a) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung, b) vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder c) Nachlässigkeit im Dienst

(2) Besonders schwere Dienstvergehen sind

a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB),

b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,

c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder

d) vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung.

(3) Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Absatz 2 a bis c können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluß des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden.

(4) Ein besonders schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn dieser beruht auf selbst-verschuldeter Schuldunfähigkeit.

(5) Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 JGG oder §§ 153, 153 a StPO steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen.


Demnach kann, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist - und durch Diebstahl kann das durchaus der Fall sein - der Ausschluss (durch den LdF) ausgesprochen werden.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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