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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Umschreibung fahrlässig und grob fahrlässig | 5 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land) | 427292 | ||
Datum | 12.09.2007 00:29 MSG-Nr: [ 427292 ] | 4327 x gelesen | ||
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Moin Geschrieben von Adrian Horbert 2. Grobe Fahrlässigkeit: Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit ("Ich nehme etwas billigend in Kauf") Stimmt so nicht. Wenn der Täter die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung erkennt und sie dennoch billigend in Kauf nimmt, ist das schon der Eventualvorsatz (dolus eventualis). Hat also dann mit Fahrlässigkeit nichts mehr zu tun. Wenn ich ein Beispiel für den Eventualvorsatz konstruieren sollte... vielleicht ein Jäger, der versucht eine Wildsau zu erlegen, die sich hinter einer Gruppe Jagdgenossen versteckt? ;o) Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o) | ||||
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