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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Anwendung unmittelbaren Zwanges | 6 Beiträge | ||
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 427973 | ||
Datum | 16.09.2007 16:15 MSG-Nr: [ 427973 ] | 5764 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian Kunz Laut §68 Abs. 11 VwVG NRW (Verwaltungs Vollstreckungsgesetz) sind Feuerwehrmänner im Einsatz dazu berechtig unmittelbaren Zwang auf Dritte auszuüben. Wirf doch mal einen Blick ins FSHG NRW: da steht im § 27 Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen (1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen. (2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen. (3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden. Geschrieben von Sebastian Kunz Was hat in NRW die Bestellung von Gruppenführern für eine Rechtliche aufgabe? Gruppenführer ist eine Qualifikation die diese Person befähigt eine Gruppe zu führen nicht mehr oder weniger diese Qualifikation erhält man mit erfolgreichem Abschluss eines F3 Lehrgangs. Oder meinst du Löschgruppenführer?, das wiederrum ist eigentlich ein Verwaltungsposten hat aber mit der Qualifikationen nichts zu tun (es spricht ja auch nix dagegen das ein ausgebildeter Zugführer den Posten eines Löschgruppenführers einnimmt) Ein Truppführer könnte auch Löschgruppenführer sein zumindest kommissarisch das lässt die Laufbahnverordnung bis zu 2 Jahren auch zu. | ||||
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