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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAnwendung unmittelbaren Zwanges6 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW427987
Datum16.09.2007 18:35      MSG-Nr: [ 427987 ]5877 x gelesen

Hi!
Geschrieben von Sebastian KunzDazu würde ich nun gern wissen was das im Einzelfall bedeuten kann.

Der § 68 im VwVG besagt, dass Feuerwehrangehörige Vollzugsidenstkräfte sind, um Anordnungen die auf den §§ 7, 27 und 28 FSHG NRW beruhen (und auch NUR die!), durch unmittelbaren Zwang vollziehen zu können. Dabei ist der unmittelbare Zwang die letzte Möglichkeit der Durchsetzung (ultima ratio), wenn alle anderen Zwnagsmittel vorher versagt haben oder keinen Erfolg versprechen.

Geschrieben von Sebastian KunzIch würde sagen, dass wenn jemand meiner Aufforderung nicht folgt z.B. einen Ort zu verlassen ich ihn mir Schnappen darf und durch "Gewalt" von Platz geleiten darf.
Ja, wenn Du ihm vorher eine klare Handlungsaufforderung gegeben hast.
- "Gehen Sie weg" würde dabei nicht reichen.
- "Begeben Sie sich hinter die Absperrung" wäre schon nicht schlecht, dabei fehlt allerdings die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit
- "Begeben Sie sich sofort hinter die Absperrung" wäre schon ganz gut. Allerdings muss man den unmittelbaren Zwang normalerweise vorher androhen daher wäre der günstigste Satz:
"Gehen Sie sofort hinter die Absperrung, andernfalls werde ich Sie mit Gewalt entfernen".
Wobei die Fronten dann auch schon klar sind und der Bürger gute Laune hat. Insofern würde ich stufenweise vorgehen:
1. "Gehen Sie bitte sofort hinter die Absperrung Sie gefährden sich und behindern den Feuerwehreinsatz"
2. "Gehen Sie jetzt sofort hinter die Absperrung, andernfalls werde ich Sie mit Gewalt entfernen"

Geschrieben von Sebastian KunzWie siehts denn nun aus wenn ich von einem Dritten ein Fahrzeug ne Kantholz oder etwas in der Art haben möchte. Kann das jeder Anfordern oder muss es ein GruFü machen.
Das wäre Gestellung von Personen oder Material, dass darf nur der Einsatzleiter entscheiden. Der kann Dir dann sagen: "Besorg mir ein Kantholz von dem LKW, zur Not unter Anwendung von Zwang."
Ich würde mit dem Einsatzleiter immer klären, ob die Anordnung auch durch Zwang durchgesetzt werden soll, wenn sich der betreffende weigert.

Wie bereits im anderen Beitrag angemerkt: lies Dir mal die §§ 7, 27 und 28 FSHG NRW durch, die sind gut verständlich.

Was hat in NRW die Bestellung von Gruppenführern für eine Rechtliche aufgabe?
Der bestellte Gruppenführer darf nun ein Funktionsabzeichen tragen.
Bezüglich Deiner anderen Frage spielt es keine Rolle, Anknüpfungspunkt ist da die Funktion als "Einsatzkraft" und als "Einsatzleiter".

Gruß
Sven



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