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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAnwendung unmittelbaren Zwanges6 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW428029
Datum16.09.2007 22:53      MSG-Nr: [ 428029 ]5751 x gelesen

Geschrieben von Sebastian KunzBei uns tuen die Hauptamtlichen immer so als ob sie mehr Rechte haben weil sie verbeamtet sind.

Die haben mehr Pflichten. ;-)

Das VwVG unterscheidet nicht zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen wie Du dem Gesetzestext entnehmen kannst.
Je nach Gemeinde kann es nur sein, dass den Hauptamtlichen weitergehende Befugnisse zugebilligt werden als Vertreter der Ordnungsbehörde zum Beispiel bei Einweisungen nach PsychKG oder andere Aufgaben nach OBG. Schließlich sind es Beamte der Gemeinde und die kann ihre Aufgaben weitgehend selbständig organisieren und verteilen.

Gruß
Sven



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