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| Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
| Thema | Personalsorgen bei der BF Hamburg | 163 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 428845 | ||
| Datum | 21.09.2007 16:17 MSG-Nr: [ 428845 ] | 168340 x gelesen | ||
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Geschrieben von Manuel Schmidt Mal für wen, der noch keine einschlägigen Erfahrungen mit Insolvenzen hatte: u.U. ja. Wenn vor der Insolvenz an Gläubiger gezahlt wurde die wußten oder hätten wissen müssen, daß der Schuldner Zahlungsprobleme hat, dann kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen zurück fordern. Ziel ist es, Gläubiger die "gutwillig" waren (also keine Maßnahmen wie Mahnbescheid, Gerichtsverfahren,...) ergriffen haben nicht schlechter zu stellen als die Gläubiger, die "böswillig" waren, sich also ihr Geld mittels entsprechender Maßnahmen geholt haben. Wer also kurz vor der Insolvenz eine Rechnung noch durch einen Rechtsanwalt hat beitreiben lassen der hat gute Chancen bei einer Insolvenz des Schuldners die Kohle wieder raus rücken zu müssen und sich seine forderung wie alle anderen quotal über die Masse abzuholen (oder auch nicht). Und hat noch die Kosten dafür. Das ganze gilt grundsätzlich für alle Zahlungen. Auch für Lohn und Gehalt. Wenn die Bezüge stets unregelmäßig, in Raten, verspätet,... bezahlt wurden, dann hätten die Arbeitnehmer wissen können/ müssen, daß der Arbeitgeber in Schwierigkeiten steckt. Jetzt mal als Rechenbeispiel. Wenn sich dann der IsoVerwalter die Bezüge von sagen wir drei Monaten vor der Termin X (Insolvenz) bei Dir wieder holt, aber das InsoGeld der Bundesagentur für Arbeit für die drei Monaten nach dem Termin X drauf geht, dann hast Du drei Monate verloren. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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