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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaLagerung von Gegenständen in Garagen9 Beiträge
AutorJose8f M8., Bad Urach / BaWü428974
Datum22.09.2007 18:10      MSG-Nr: [ 428974 ]8581 x gelesen

Hängt von der Größe ab:

Garagenverordnung NRW § 18:

(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht
aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l
Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

Komplett zu finden hier.

Die Rede ist von brennbaren Stoffen...


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle




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