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Verwaltungsverfahrensgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaIn Feuerwehr einklagen27 Beiträge
AutorChri8sti8an 8D., Budenheim / Rheinland-Pfalz429174
Datum24.09.2007 09:08      MSG-Nr: [ 429174 ]8663 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Christian KruppGegen die verhängten Ordnungsmaßnahmen ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tage der Zustellung die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.

Eine Entpflichtung ist doch ein Verwaltungsakt nach VwVfG und somit muss ein Widerspruch bei der ausstellenden / aussprechenden Behörde erfolgen.

Was hat der Kreisfeuerwehrverband damit zutun? Schließlich ist doch der KFV ein privatrechtlicher Verein, oder? Kann der in die Personalführung der Gemeinde / Stadt eingreifen?

Die Möglichkeit des Ausschluss durch Entscheidung im Kreis der Aktiven ist ja genauso fair wie einem unwürdiges Verhalten vorwerfen zu wollen.

Wichtig ist, dass solch schwerwiegende Entscheidungen nicht der reinen Willkür von Führungskräften unterliegen. Vielleicht wird ja auch daher in dieser Mustersatzung der KFV eingeschaltet.

Gruß
Christian



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