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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | In Feuerwehr einklagen | 27 Beiträge | ||
| Autor | Tors8ten8 M.8, Obertshausen / Hessen | 429199 | ||
| Datum | 24.09.2007 12:08 MSG-Nr: [ 429199 ] | 8570 x gelesen | ||
In der Mustersatzung die das Land Hessen hat und die auch denke mal flächendeckend eingeführt wurde, entschiedet über die Ordnungsmaßnahmen und letztlich auch über eine Ausschluss der Wehrführer, nach Beratung durch den Feuerwehrausschuß. Natürlich muß drjenige der ausgeschlossen werden soll das Recht zur Anhöärung haben. Weiterhin ist der Ausschluß ein Verwaltungsakt und somit besthen dagen auch Rechtsmittel. Wiederspruchsstelle sit dann der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor. So ist es bei uns zumindet geregtelt. Wollte nicht, das Ausschüsse die Mitgliederversammlung trifft. Gruß Torsten Dieser Beitrag gibt meine persönliche Meinung wieder. Das heiß ich "schreibe" hier in meinem Namen und nicht für die Feuerwehr in der ich tätig bin. | ||||
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