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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | In Feuerwehr einklagen | 27 Beiträge | ||
| Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 429213 | ||
| Datum | 24.09.2007 13:25 MSG-Nr: [ 429213 ] | 9092 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Alexander Sucker Im Bereich JF war von einem FM(SB) zu lesen, der/die sich erfolgreich in eine Feuerwehr "eingeklagt" hat. Ob das aber etwas bringt? Gut, der FM (SB) ist nun in einer Feuerwehr, aber ob er sich damit sehr viele Freunde gemacht hat lassen wir mal so im Raum stehen. Geschrieben von Alexander Sucker Grund der Frage ist ein FM(SB) der auf einer Jahreshauptversammlung "rausgewählt" worden ist und trotzdem wieder/weiter Mitglied sein möchte. Einfach so einen FM (SB) aus einer Feuerwehr "rauswählen" dürfte in keinem Bundesland so ohne weiteres möglich sein. In Rheinland-Pfalz müssen schon sehr gute Gründe vorliegen um einen FM (SB) aus der Wehr auszuschließen. Hier gibt weder die FwVO noch das LBKG eindeutige Hinweise. Es bleibt also ein Ermessensspielraum. Der Ausschluss aus einer Wehr ist ein Verwaltungsakt! Nur weil Kamerad X mit der Tochter des Wehrführers oder Kamerad Y mal dem Zugführer die Meinung gegeigt hat, kann keiner der beiden aus der Wehr ausgeschlossen werden. Da müssen schon massvie Gründe vorliegen. Gegen einen Ausschluss kann geklagt werden! Der Ablauf eines solchen Ausschlussverfahren sieht vor, das der Betroffene unbedingt zu hören und ihm Gelegenheit zu geben ist sein evtl. Fehlverhalten zu begründen und dieses auch zu ändern. Erst dann entscheidet man über den Ausschluss und teilt die Entscheidung per rechtsmittlefähigem Bescheid dem Betroffenen mit. Gegen einen solchen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden was dann in den meisten Fällen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht endet. Wenn dann im Ausschlussverfahren irgendwelche Fehler gemacht wurden oder der Bescheid gravierende Formfehler enthält (kommt öfter vor als man denkt das eigentlich ungültige Bescheide verschickt werden), wird das Gericht der betreffenden Verwaltung ein wenig auf die Finger klopfen. Auch kann dann der betroffene FA (SB) versuchen gegen die Verwaltung wegen Rufschädigung vorzugehen. Im Vorfeld solche Aktionen wird ja meist massiv Stimmung gegen den Delinquenten gemacht. Ein solches Ausschlussverfahren kann im ungünstigsten Fall einer Wehr mehr schaden als nutzen!! Ach ja, besonders lustig ist, der betreffende FA (SB) bleibt bis zur endgültigen Entscheidung über seinene Ausschluss weiterhin Mitglied der Wehr mit allen Rechten und Pflichten! Da können sich schon recht spannende Situationen ergeben. Ich kann jedem Betroffnen nur empfehlen den kompletten Rechtsweg zu gehen bzw. sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Meist reicht schon ein einfacher Widerspruch gegen den "Ausschlussbescheid". Denn viele Gemeinden scheuen den Gang vor das Verwaltungsgericht da oftmals solche Ausschlussbescheide nich 100% Wasserdicht sind und es evtl. auch dazu kommen könnte das sehr viel "schmutzige Wäsche" gewaschen wird. Wenn man dann erfolgreich gegen den Ausschlus geklagt und richtig Wirbel gemacht hat, kann man ja nach einem halben Jahr aus der Wehr austreten. Aber bitte dann schön mit schriftlicher Ausstrittserklärung (Verteiler: Wehrführer, Wehrleiter, KFI, Verwaltung, Bürgermeister) als Begründung für seinen Austritt, obwohl man ja sich in die Wehr erfolgreich wieder eingeklagt hat, kann man ja das unkameradschaftliche Verhalten seine Kameraden oder auch evtl. mobbing durch Vorgesetzte angeben. Das wird eh automatisch folgen, aber so kann man den lieben Vorgesetzten und evtl. einigen "Kameratten" noch einen mit auf den Weg geben. § 12 LBKG Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 3) Die Aufnahme und die Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag des Wehrführers im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. (5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch des Ortsbürgermeisters und des Wehrführers, entpflichten; mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. Gruß vom Berg Jakob Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem! Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt. Die Verwendung ganzer Beiträge, Textpassagen, Zitaten, Bildern usw. von mir aus diesen Forum in anderen Foren oder Medien nur mit meiner vorherigen Genehmigung! Wenn Dir, verehrte Leser, etwas allzu fragwürdig oder "extrem" erscheint, gehen Sie bitte davon aus, dass es ironisch gemeint ist. Ich bin grundsätzlich ein Freund des feinsinnigen Humors und beißender Satire, also nehmt nicht alles was ich verlauten lasse so bitter ernst und legt nicht immer jedes Wort von mir auf die Goldwaage! | ||||
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