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| Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
| Thema | Alkoholisierter Fahrer | 55 Beiträge | ||
| Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 430158 | ||
| Datum | 29.09.2007 08:33 MSG-Nr: [ 430158 ] | 17363 x gelesen | ||
Geschrieben von Christian Fischer Es sollten nur die ganz normalen Verfahrenabsläufe eingehalten werden (d.h. Unschuldsvermutung gilt bis zum Abschluß des strafechtlichen Verfahrens, Disziplinares Verfahren wird eingeleitet und ruht mit paralleler Beurlaubung bis Abschluß des strafrechtlichen Verfahrens, Entscheidung über disziplinare Maßnahmen nach Abschluß des strafrechtlichen Verfahrens, Wertung der Gesamtumstände im Rahmen des disziplinaren Verfahrens,...). Na ja! Wobei es das Diziplinarrecht im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr ja nicht gibt! Ein Anlehnung bei der Durchführung irgendwelcher ähnlicher Ersatzmaßnahmen halte ich aber auch für gut. Was den Beamten Recht ist, sollte dem Freiwilligen Feuerwehrmann Billig sein. so long Jürgen Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | ||||
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