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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Ab wann mit zum Einsatz ? | 56 Beiträge | ||
| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 430656 | ||
| Datum | 01.10.2007 19:29 MSG-Nr: [ 430656 ] | 12807 x gelesen | ||
Guten Abend Geschrieben von Henning Koch In welchem Bundesland ist denn aufgrund welcher Vorschrift überhaupt der Gefahrenbereich beim Einsatz von Anwärtern relevant? Zumindest Bayern erwähnt in seiner "Jugendwartmappe" im Kap. "Einsatz von Feuerwehranwärtern bei Bränden und Technischen Hilfeleistungseinsätzen " (JW 2.26 Seite 8) die "Verteilergrenze": "Bei Brandeinsätzen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Gefahrenbereich spätenstens am Verteiler beginnt" ist dort zu lesen. Ansonsten obliegt lt. diesen Ausführungen die Abgrenzung der Gefahrenzone bzw. des Gefahrenbereiches dem verantwortlichen Einsatzleiters. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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