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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Nachfrage: Verkehrsregelung durch Feuerwehren | 25 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 B.8, Alzenau-Michelbach / Bayern | 433233 | ||
Datum | 15.10.2007 23:56 MSG-Nr: [ 433233 ] | 9913 x gelesen | ||
Hallo Nico, Geschrieben von Nico Peper hier ist Obacht geboten! Bei der Verkehrsregelung handelt es sich auch in Bayern um eine "orginäre" Aufgabe der Polizeibehörden. Das heisst, selbst im Rahmen eines Amtshilfegesuchs ist es keiner anderen Behörde oder Organisation erlaubt regelnd in den Fahrzeugverkehr einzugreifen. Solange nix passiert gut. Wenn was passiert handelt es sich schnell um einen "gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr" und das ist ein Straftatbestand! Sorry, aber die Aussage ist definitiv falsch. Geregelt ist das Ganze hier: Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) Vom 28. Juni 1990 Fundstelle: GVBl 1990, S. 220 Art. 7a Feuerwehr und Technisches Hilfswerk 1. Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. MkG MB Dieser Beitrag gibt wie immer nur meine persönliche Meinung wieder. | ||||
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