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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikWerk-/Betriebsfeuerwehr zurück
ThemaBerufsausbildung bei Werkfeuerwehren19 Beiträge
AutorLars8 G.8, Marl / 434435
Datum22.10.2007 19:48      MSG-Nr: [ 434435 ]18544 x gelesen

Bei Werkfeuerwehren in NRW könnte es schwierig werden.

Grund:
§15 FSHG (2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen Werksangehörige sein. Sie müssen über
ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren
müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten
Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muß sich an den von dem Betrieb ausgehenden
Gefahren orientieren.

Quelle: http://www.idf.nrw.de/download/normen/fshg.pdf



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