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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | 'Gutes' Beispiel für die nächste §35/38 Unterweisung | 34 Beiträge | ||
Autor | Fran8k R8., Eppelborn / Saarland | 436807 | ||
Datum | 01.11.2007 11:19 MSG-Nr: [ 436807 ] | 10893 x gelesen | ||
Ein Beispiel: http://app.lg-os.niedersachsen.de/landgericht/entscheidungen/files/5O294104.htm Zitat: Diese dürfen das Vorfahrtsrecht nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt mißachten (§ 35 Abs. 8 StVO). Der Sonderrechtsfahrer muß die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch besondere Vorsicht ausgleichen, die um so größer zu sein hat, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Er darf sein Vorrecht erst ausüben und darauf vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, daß die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben. Bei Annäherung an eine Kreuzung mit Rotlicht muß er so fahren, daß er sich durch Einblick in die bevorrechtigte Querstraße vergewissern kann, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges bei Rot eingerichtet haben. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann die Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Einsatzfahrer verhält sich grob fahrlässig, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinfährt, obwohl er wegen Sichtbehinderung nicht feststellen konnte, ob die Signale des Einsatzfahrzeuges von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wurden | ||||
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