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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | 'Gutes' Beispiel für die nächste §35/38 Unterweisung | 34 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 436913 | ||
Datum | 01.11.2007 16:08 MSG-Nr: [ 436913 ] | 10961 x gelesen | ||
Geschrieben von Ulrich Cimolino wo? Hier ist schonmal eines mit 15 Km/h .. ich hoffe ich finde es wo mal von 20 km/h die Rede war. Schrittgeschwindigkeit 1 Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit um 20 km/h führt bei fahrlässigem Ersttäter zu einer Geldbuße von 35 Euro AG Leipzig, Urteil vom 16.02.2005, Az. 215 OWi 500 Js 83213/04, Volltext-ID: 3K202423 Schrittgeschwindigkeit ist mit 15 km/h anzusehen. Nach dem Sprachgebrauch wäre unter Schrittgeschwindigkeit zwar die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit, welche mit 4 bis 7 km/h anzusetzen wäre, zu verstehen. Wie ausgeführt kann für die Definition der Schrittgeschwindigkeit im Sinne der StVO jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder 4 bis 7 km/h abgestellt werden, da eine solche mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wäre. Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Stattdessen muss man unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit verstehen, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt, somit eine Geschwindigkeit von 15 km/h. StVG § 24, StVO § 42 Abs. 4a, StVO § 49 | ||||
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