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Straßenverkehrsordnung
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSonder- und Wegerecht bei Übungsfahrten14 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land)438655
Datum09.11.2007 01:36      MSG-Nr: [ 438655 ]8315 x gelesen

Moin

Geschrieben von Sven TönnemannDie Befreiuung von der StVO gilt für die gesamte StVO. Der Verstoß den Sicherheitsgurt nicht anzulegen obwohl es möglich und sinnvoll war, ist "nur" ein Verstoß gegen die richtige Ausübung der Sonderrechte § 35 Abs. 8 StVO.
Ich verstehe das "soweit" in § 35 I StVO dahingehend, dass man nicht bei Vorliegen eines dringenden hoheitlichen Auftrags pauschal von allen Vorschriften ausgenommen und nur durch § 35 Abs. 8 beschränkt ist, sondern so, dass von vorn herein nur eine Befreiung von lediglich den einzelnen Vorschriften gewährt wird, die dem konkreten Auftrag im jeweiligen Zeitpunkt entgegenstehen. Der § 35 Abs. 8 würde dann anstelle der jeweils außer Kraft gesetzten Vorschrift treten, um die Freiräume wieder auf ein allgemeinverträgliches Maß zu begrenzen.

Somit würde das Nichtanschnallen nicht erst durch § 35 Abs. 8 ordnungswidrig werden, sondern direkt wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 und somit Nichtvorliegen einer Befreiung von der Anschnallpflicht.

Wortlautauslegung ;o)
Einwände?

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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