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Niedersächsisches Brandschutzgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaPflichtfeuerwehr71 Beiträge
AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.440094
Datum15.11.2007 09:33      MSG-Nr: [ 440094 ]30082 x gelesen
Infos:
  • 14.11.07 Notstand - Mit Zwang in die Freiwillige Feuerwehr

  • Geschrieben von Patrik GriegerWeiß jemand wie das allgemein geregelt ist? Muss bei der "Einberufung" von Bürgern zu einer Pflichtfeuerwehr eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden oder ist es tatsächlich eine Versüßung der Zwangsmaßnahme
    Im NBrandSchG (§ 14 Pflichtfeuerwehr, Aufstellung) und dem dazugehörigen Kommentar ist dazu nichts erwähnt. Es muss:
    - eine Satzung der Pflichtfeuerwehr bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden,
    - es gelten die Recht und Pflichten der Mitglieder einer FFW

    Kostenerstattung wird dort explizit nicht erwähnt. Trotz allem bleiben ja Dinge wie zum Beispiel Lohnausfall oder Einsatzgeld lt. Satzung unberührt.


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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