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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Pflichtfeuerwehr | 71 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 440094 | ||
| Datum | 15.11.2007 09:33 MSG-Nr: [ 440094 ] | 30082 x gelesen | ||
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Geschrieben von Patrik Grieger Weiß jemand wie das allgemein geregelt ist? Muss bei der "Einberufung" von Bürgern zu einer Pflichtfeuerwehr eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden oder ist es tatsächlich eine Versüßung der Zwangsmaßnahme Im NBrandSchG (§ 14 Pflichtfeuerwehr, Aufstellung) und dem dazugehörigen Kommentar ist dazu nichts erwähnt. Es muss: - eine Satzung der Pflichtfeuerwehr bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden, - es gelten die Recht und Pflichten der Mitglieder einer FFW Kostenerstattung wird dort explizit nicht erwähnt. Trotz allem bleiben ja Dinge wie zum Beispiel Lohnausfall oder Einsatzgeld lt. Satzung unberührt. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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