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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Pete8r S8., Aholming / BY | 441445 | ||
| Datum | 20.11.2007 17:13 MSG-Nr: [ 441445 ] | 168409 x gelesen | ||
Geschrieben von Sven Bössel Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Signalhorn: Sonderrechte § 35 UND Wegerechte § 38. Es ging aber eben noch um zu schnelles fahren und geblitzt werden. Das hat gar nichts mit dem Wegerecht zu tun, sondern ist ausschließlich §35 zuzuordnen. Bei einer Einsatzfahrt sind meist beide Rechte im Spiel. Beispiel: Du fährst mit Blauhorn eine Straße (50 km/h) mit 60 km/h entlang und anschließend querst du noch eine Kreuzung bei Rot. Durch §38 (Blauhorn) sagst du allen anderen "Weg da, jetzt komm ich!" und das hat rein rechtlich weder mit der Geschwindigkeitsübertretung noch mit der roten Ampel zu tun. Blau und laut ist lediglich eine Anweisung an andere Verkehrsteilnehmer, dir freie Bahn zu verschaffen. Die überhöhte Geschwindigkeit und das queren der Kreuzung bei rot dagegen ist wiederum durch §35 (Sonderrechte) gedeckt. Somit hat Thorsten durchaus Recht mit seiner Aussage, dass das "Blitzen" durch die selbe Vorschrift abgedeckt ist, egal ob mit Dienst- oder Privat-PKW. Gruß Peter | ||||
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