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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 441888 | ||
| Datum | 22.11.2007 10:07 MSG-Nr: [ 441888 ] | 168619 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian Weiß Die hier besprochene DA doch auch. Geltendes Recht sagt: Sonderrechte jawohl - DA sagt: Nee, Sonderrechte kannste knicken.DA sagt: Wenn du dich im Falle eines Rechtsweges auf §35 berufst, werden wir (=die Feuerwehr) dich dabei nicht unterstützen, weil wir der Ansicht sind, dass wir unsere Aufgaben auch ohne diese Sonderrechte erfüllen können. Und diese Ansicht teilen wir dem Gegner des Rechtsweges mit, so dass der diese in seine Beurteilung mit einbeziehen kann. Das ist doch was ganz anderes, als wenn eine DA sagt: Verstoße gegen das rechtliche Verbot, anderen Körperverletzungen zuzufügen. (Wobei der HiPo in deinem Beispiel auch da unter bestimmten Voraussetzungen Sonderrechte hat, die in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen explizit geregelt sind...) Geschrieben von Sebastian Weiß Aber du willst mir doch nicht allen ernstes erzählen, dass der Staatsanwalt bei seiner Beurteilung der objektiven Voraussetzungen die völlig unmaßgebliche Pauschal-Meinung eines juristisch eher ahnungslosen Feuerwehrpauls einbezieht?Da Feuerwehrpaul für seine Wehr verantwortlich ist (und gemacht werden kann/wird), und er in einem bestimmten Rahmen die Arbeitsbedingungen zur Aufgabenerfüllung mitgestalten darf, wird er/ seine Meinungen/Entscheidungen mit einbezogen werden. Auch wenn Feuerwehrpaul keine Ahnung hat. Das ist Paule sein Problem. Geschrieben von Sebastian Weiß aber der kann doch nicht die Gesetze (oder deren Anwendung) umschreiben, der Feuerlöschpaul!Ich bleibe dabei: Das macht er gar nicht. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | ||||
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