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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaPromillegrenze bei Fahrten unter Sosi29 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz442210
Datum23.11.2007 16:22      MSG-Nr: [ 442210 ]9829 x gelesen

Hallo!

Das Wichtigste habe ich noch vergessen.

>>>"Klugsch.....modus" ein<<<

0,0 ?
das Promille
(lateinisch pro mille = in tausend)
Zeichen: ?
Ein Tausendstel, der tausendste Teil
Gleichbedeutend mit einem Zehntel Prozent, 1 ? = 0,1 %
Ein Promille Alkoholgehalt im Blut entspricht einer Mischung aus einem Tropfen reinsten Alkohols und 999 Tropfen Blut.


Für Fahranfänger und Fahranfängerinnen sowie für alle Kraftfahrer unter 21 Jahren gilt seit August 2007 das abolute Alkoholverbot am Steuer. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldbuße von 125 Euro, zwei Flensburger Punkten und der Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre rechnen.

0,3 ?
Schon bei 0,3 Promille beginnt die so genannte "relative Fahruntüchtigkeit": Wer mit dieser BAK einen Fahrfehler begeht, durch unsichere Fahrweise auffällt oder in einen Unfall verwickelt wird - selbst in einen unverschuldeten Unfall - kann vor Gericht als fahruntüchtig eingestuft werden mit der Folge, dass neben Geldstrafe und Punkten auch die Fahrerlaubnis entzogen wird. Man beachte: Als Fahrfehler zählen dabei nicht nur die berühmten Schlangenlinien, sondern schon Verhaltensweisen, die manche als "Kleinigkeiten" bezeichnen würden - beispielsweise mehrmals hintereinander Abbiegen ohne zu blinken - um der Polizei aufzufallen und den Führerschein abzugeben. Das ist übrigens nicht neu, sondern schon seit Jahrzehnten gängige Rechtsprechung.

Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet:
Danach besitzt man keine Fahrerlaubnis mehr
Der Führerschein wird vernichtet
Um wieder fahren zu dürfen, muss nach Ablauf der Sperrfrist (1 Jahr oder länger) eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden
Die alten Klassen 1,2,3... sind verfallen und können nicht wieder erteilt werden
Oft verlangt die Behörde vor der Wiedererteilung ein Medzinisch-Psychologisches Gutachten (MPU)
Sind mehr als zwei Jahre seit Entzug der Fahrerlaubnis vergangen, muss eine erneute Führerscheinprüfung abgelegt werden
Fahrerlaubnisentzug wirkt somit wesentlich drastischer als ein bloß befristetes Fahrverbot.


0,5 ?
Seit dem 1.4.2001 hat die zuvor angewendete 0,8 Promille-Grenze keine rechtliche Bedeutung mehr. Stattdessen gilt nun der Grenzwert 0,5 ?: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille unterwegs ist (oder eine Alkoholmenge getrunken hat, die später zu einem solchen Wert führt), begeht automatisch eine Ordnungswidrigkeit, sobald er in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug führt. Geldbuße, Punkte und ein Fahrverbot sind die Folgen. Im Unterschied zum Fahrerlaubnisentzug bedeutet Fahrverbot, dass man den Führerschein für drei bis sechs Monate abgeben muss. Im Regelfall bekommt man anschließend seine alte Fahrerlaubnis zurück, der Original-Führerschein wird also aus der Schublade geholt und wieder ausgehändigt.

Ein Fahrverbot wird für drei bis sechs Monate verhängt.

1,1 ?
Ein Kraftfahrer, der mit 1,1 Promille oder mehr erwischt wird, ist stets absolut fahruntüchtig. Es spielt keine Rolle, ob er auffällig gefahren ist oder »nur« durch eine allgemeine Verkehrskontrolle erwischt wurde. Straftat!

>>>"Klugsch.....modus" aus<<<

Ach ja, ab 1,6 Promille ist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eine MPU zwingend erforderlich. Davor schützt auch nicht der Erwerb einer ausländischen (EU) Fahrerlaubnis wenn eine MPU bereits angeordnet wurde. Eine MPU ist auch zwingend bei Wiederholungstätern.
Ach ja, die Trunenheitsfahrten bleiben 10 + 5 Jahre (5 Jahre Ablaufhemmung) in Eure Führerscheinakte. Wenn also jemand 1998 mit 1,1 Promille erwischt wurde und vor 2013 wieder mit Alkohol erwischt wird, muss als Wiederholungstäter mit einer MPU rechenen bzw. kann sich schon mal gleich zu einer MPU-Vorbereitung anmelden.

Leute, Ihr wisst nicht was Ihr Euch unter Umständen da antut. Das alles kostet ein Heidengeld, auch wenn Ihr Glück habt und niemanden schädigt!

Gruß vom Berg

Jakob


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