Geschrieben von Sebastian KruppBehauptende allerdings nicht nennen. Hat das schonmal jemand irgendwo gehört?
In dem Urteil ist folgender Verweis Die Mindestgrenze für den bedeutenden Sachwert i.S. der §§ 315, 315 a, 315 b 315 c StGB wird inzwischen nicht mehr unter 1.000,00 EUR angesetzt (Tröndle/Fischer StGB, 52 A., § 315 c StGB Rz. 15 i.V.m. § 315 StGB).
Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de
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