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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mindestausrückalter ab wann darf man mit? | 21 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 443570 | ||
Datum | 29.11.2007 21:02 MSG-Nr: [ 443570 ] | 9736 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Guten Abend Geschrieben von Jürgen Graf Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet, Lösch- und Rettungsdienste zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem technischen Leiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wir Ob aber eine verantwortlich handelte Person, die den Einsatz gem. § 32 Abs 2 FwG anordnen kann, einen "zufällig" an der E-Stelle vorbeikommenden JF-Angehörigen auf Grund eines solch windigen § einsetzt ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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