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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mindestausrückalter ab wann darf man mit? | 21 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 R.8, Trossingen / Baden- | 443621 | ||
Datum | 30.11.2007 08:10 MSG-Nr: [ 443621 ] | 9802 x gelesen | ||
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Feuerwehrgesetzt Baden-Württemberg § 10 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr (1) In die Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung als ehrenamtlich Tätige Personen aufgenommen werden, 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. einen guten Ruf besitzen, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit verpflichten und 5. nicht nach Absatz 2 ungeeignet zum Dienst in der sind. 5. nicht nach Absatz 2 ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind. (2) Ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind Personen, die 1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder 2. Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuß; besteht ein Abteilungsausschuß, ist dieser zu hören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen. (4) In die Gemeindefeuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Feuerwehr aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten können im Einzelfall abweichend von Absatz und § 14 geregelt werden. | ||||
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