Rubrik | Werk-/Betriebsfeuerwehr |
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Thema | Anforderungen an eine Werkfeuerwehr | 17 Beiträge |
Autor | Ansg8ar 8S., Metelen / NRW | 443744 |
Datum | 30.11.2007 17:39 MSG-Nr: [ 443744 ] | 11097 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Hallo Niko,
zuerst einmal muss ich dich entäuschen, sowas wie Anforderungskriterien an Werkfeuerwehren (vergleichbare Standards) gibt es momentan nicht in NRW. Auch andere Bundeländer tun sich da noch schwer. Werkfeuerwehren werden in NRW durch die zuständigen Dezernate der Bezriksregierungen anerkannt oder angeordnet. Bei den anerkannten tut man sich eigentlich nicht so schwer, da diese meist in Betrieben existieren, die ein geringeres Gefahrenpotenzial beinhalten als die Betriebe, bei den ein hohes Gefahrenpotenzial vorherrscht. Letzteres sind meistens Betriebe, der der 12. BImSchV (Störfallverordnung) unterliegen. In der Mehrzahl sind dies die Betriebe mit erweiterten Pflichten (§§ 9-12 StörfallV). Diese fallen nämlich meistens auch in das von § 15 FSHG umrissene Gefährdungsschema.
Da dieses Thema besondere Brisanz besitzt (Outsourcing von Werkfeuerwehren: "Was kann meine eigene Werkfeuerwehr, was ein fremder Dienstleister nicht genauso gut oder schlecht könnte") wird es momentan auch an vielen Stellen diskutiert. Es gibt meines Wissens nach auch einige Arbeiten zum Thema Anordnungskriterien von Werkfeuerwehren.
Mit freundlichen Grüßen
Ansgar Stening
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